Gebäudeenergiegesetz: 2 Jahre Zeit zum Nachrüsten
Wer ein älteres Haus besitzt, das nicht den aktuellen energetischen Standards entspricht, kommst an bestimmten Sanierungsmaßnahmen kaum vorbei.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das zuletzt zum 1. Januar 2024 umfassend novelliert wurde, nimmt nicht nur Käufer, sondern auch bestehende Eigentümer ausdrücklich in die Pflicht.
Besonders relevant wird das für jemanden, der eine Immobilie erbt, geschenkt bekommst oder bereits länger besitzt: Innerhalb von zwei Jahren nach einem Eigentumsübergang müssen bestimmte energetische Mindeststandards erfüllt sein. Wer diese Pflichten ignoriert, riskiert ein Bußgeld – bis zu 50.000 Euro können fällig werden.
Zuständig für die Kontrolle sind in der Regel die Bezirksschornsteinfeger:innen und die Bauaufsichtsbehörden.
Folgende Maßnahmen stehen typischerweise im Fokus der Nachrüstpflichten:
Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches: Liegt über den bewohnten Räumen ein unbeheizter, ungedämmter Dachboden, braucht er eine Wärmedämmung, die einen bestimmten Mindeststandard erfüllt.
Austausch alter Heizkessel: Ölheizungen oder Konstanttemperatur-Gaskessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen raus. Brennwert- oder Niedertemperaturgeräte sind ausgenommen – also prüfen Sie den Typ, nicht nur das Baujahr.
Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren: Ungedämmte, zugängliche Leitungen in unbeheizten Räumen (z. B. im Keller) müssen isoliert werden.
Ausnahme für Langzeit-Eigentümer:
Für Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits am 1. Februar 2002 vom aktuellen Eigentümer bewohnt wurden, entfällt die Sanierungspflicht.
Wichtig: Auch abseits dieser direkten Nachrüstpflichten greift das GEG. Wenn du ohnehin Bauteile wie Fassade oder Fenster erneuerst und dabei mehr als zehn Prozent der Fläche des jeweiligen Bauteils veränderst, müssen die strengen GEG-Neubaustandards für die Energieeffizienz dieser Bauteile eingehalten werden.