Kehrpflicht im Herbst

Meteorologisch hat der Herbst bereits am 1. September begonnen.

Meteorologisch hat der Herbst bereits am 1. September begonnen. Das Wetter fühlt sich mancherorts auch schon sehr danach an, obwohl der kalendarische Herbstanfang am 22. September noch bevorsteht.

Vielen ist die Räum- und Streupflicht von Gehwegen im Winter bekannt. Weniger bekannt ist, dass es auch eine Kehrpflicht für das Herbstlaub, das bald von den Bäumen fällt, gibt. Eigentlich ist das zwar Sache der Kommunen, diese haben die Aufgabe an den meisten Fällten jedoch per Satzung an die Grundstückseigentümer übertragen. Diese Pflicht wiederum können Vermieter auf die Mieter übertragen. Wenn Sie es also genau wissen möchten, was für Sie gilt, sollten Sie in der Satzung Ihrer Kommune und in Ihrem Mietvertrag nachsehen.

Da nasses Laub rutschig ist und ein Unfallpotential bietet, sollte die Kehrpflicht unbedingt ernst genommen werden. Oft sind auch die Zeiten, zu denen die Gehwege vor dem Grundstück frei sein müssen in der Kommunalsatzung geregelt. Natürlich kann nicht jedes vom Baum gefallene Blatt sofort entfernt werden, aber zu viel darf es nicht werden. Wo genau die Grenze erreicht ist, ist oft streitig.

Außerdem sollte das Laub – sofern es nicht zur Verwendung im Garten benötigt wird – sachgerecht entsorgt werden. Wo genau das möglich ist oder ob es sogar abgeholt wird, ist auch von der Kommune abhängig. Große Haufen am Straßenrand sollten auf jeden Fall vermieden werden; hierbei handelt es sich mitunter sogar um eine Ordnungswidrigkeit.

Quelle: NDR, SWR

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Kehrpflicht im Herbst

Meteorologisch hat der Herbst bereits am 1. September begonnen.

Meteorologisch hat der Herbst bereits am 1. September begonnen. Das Wetter fühlt sich mancherorts auch schon sehr danach an, obwohl der kalendarische Herbstanfang am 22. September noch bevorsteht.

Vielen ist die Räum- und Streupflicht von Gehwegen im Winter bekannt. Weniger bekannt ist, dass es auch eine Kehrpflicht für das Herbstlaub, das bald von den Bäumen fällt, gibt. Eigentlich ist das zwar Sache der Kommunen, diese haben die Aufgabe an den meisten Fällten jedoch per Satzung an die Grundstückseigentümer übertragen. Diese Pflicht wiederum können Vermieter auf die Mieter übertragen. Wenn Sie es also genau wissen möchten, was für Sie gilt, sollten Sie in der Satzung Ihrer Kommune und in Ihrem Mietvertrag nachsehen.

Da nasses Laub rutschig ist und ein Unfallpotential bietet, sollte die Kehrpflicht unbedingt ernst genommen werden. Oft sind auch die Zeiten, zu denen die Gehwege vor dem Grundstück frei sein müssen in der Kommunalsatzung geregelt. Natürlich kann nicht jedes vom Baum gefallene Blatt sofort entfernt werden, aber zu viel darf es nicht werden. Wo genau die Grenze erreicht ist, ist oft streitig.

Außerdem sollte das Laub – sofern es nicht zur Verwendung im Garten benötigt wird – sachgerecht entsorgt werden. Wo genau das möglich ist oder ob es sogar abgeholt wird, ist auch von der Kommune abhängig. Große Haufen am Straßenrand sollten auf jeden Fall vermieden werden; hierbei handelt es sich mitunter sogar um eine Ordnungswidrigkeit.

Quelle: NDR, SWR



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