Bis zum 15. Dezember 2022: Energiepreispauschale für Rentner

Zunächst wurden Rentner bei den gesetzlichen Bestimmungen zur Energiepreispauschale (EPP), die bisher nur für erwerbstätige galt, in Höhe von 300 € nicht mitberücksichtigt. Zum Glück ist dies nicht mehr der Fall.

Zunächst wurden Rentner bei den gesetzlichen Bestimmungen zur Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 €, die bisher nur für Erwerbstätige galt, nicht mitberücksichtigt. Zum Glück ist dies nun nicht mehr der Fall; es dürfen jetzt auch Rentner die Energiepreispauschale beziehen, selbst wenn sie nicht erwerbstätig sind. Jeder, der am 1. Dezember 2022 einen Wohnsitz im deutschen Inland und eine gesetzliche Rente bezieht, egal welche Art von Rente, soll die Pauschale erhalten. Wer erst Ende Dezembers 2022 eine Rente bezieht, muss hingegen bis Anfang 2023 warten.

 

Wer aber ein erwerbstätiger Rentner ist, hat unter Umständen einen Anspruch auf eine Auszahlung des der doppelten EPP (insgesamt also 600 €). Dasselbe gilt für Ehepaare.  Beispiel: Rentner A ist mit Rentnerin B verheiratet. Ohne weiteres bekommt das Ehepaar eine Einmalzahlung von insgesamt 600 €. Allein, dass man mehrere Renten bezieht, reicht jedoch für eine erhöhte Auszahlung der Energiepreispauschale nicht aus.  

 

Die Einmalzahlung ist nicht antragspflichtig und soll automatisch erfolgen, muss aber im Rahmen der Einkommenssteuererklärung versteuert werden. Sie soll als gesonderte Zahlung fließen und nicht etwa mit der üblichen Rentenzahlung zusammengebündelt werden. Ob die EPP netto oder brutto ausgezahlt wird, steht derzeit noch nicht fest. Sie soll bis spätestens zum 15. Dezember erfolgen (derzeit steht auch das genaue Datum noch nicht fest). Die Auszahlung wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (wie z. B. Wohngeld oder Hartz IV) nicht berücksichtigt.

 

Das Geld für die Auszahlung stammt vom Bund und nicht von Rentenversicherungsbeiträgen.

 

Wer in NRW die Auszahlung nicht erhält, kann sich zwischen dem 9.1.2023 bis zum 30.6.2023 an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 44781 Bochum wenden. Dort kann ein Antrag auf nachträgliche Auszahlung gestellt werden.

 

Bei Fragen zur EPP stehen Mitarbeiter am Bürgertelefon für Soziales montags bis donnerstags zwischen 8 und 20 Uhr unter Rufnummer 030-221911001 zur Verfügung.

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Bis zum 15. Dezember 2022: Energiepreispauschale für Rentner

Zunächst wurden Rentner bei den gesetzlichen Bestimmungen zur Energiepreispauschale (EPP), die bisher nur für erwerbstätige galt, in Höhe von 300 € nicht mitberücksichtigt. Zum Glück ist dies nicht mehr der Fall.

Zunächst wurden Rentner bei den gesetzlichen Bestimmungen zur Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 €, die bisher nur für Erwerbstätige galt, nicht mitberücksichtigt. Zum Glück ist dies nun nicht mehr der Fall; es dürfen jetzt auch Rentner die Energiepreispauschale beziehen, selbst wenn sie nicht erwerbstätig sind. Jeder, der am 1. Dezember 2022 einen Wohnsitz im deutschen Inland und eine gesetzliche Rente bezieht, egal welche Art von Rente, soll die Pauschale erhalten. Wer erst Ende Dezembers 2022 eine Rente bezieht, muss hingegen bis Anfang 2023 warten.

 

Wer aber ein erwerbstätiger Rentner ist, hat unter Umständen einen Anspruch auf eine Auszahlung des der doppelten EPP (insgesamt also 600 €). Dasselbe gilt für Ehepaare.  Beispiel: Rentner A ist mit Rentnerin B verheiratet. Ohne weiteres bekommt das Ehepaar eine Einmalzahlung von insgesamt 600 €. Allein, dass man mehrere Renten bezieht, reicht jedoch für eine erhöhte Auszahlung der Energiepreispauschale nicht aus.  

 

Die Einmalzahlung ist nicht antragspflichtig und soll automatisch erfolgen, muss aber im Rahmen der Einkommenssteuererklärung versteuert werden. Sie soll als gesonderte Zahlung fließen und nicht etwa mit der üblichen Rentenzahlung zusammengebündelt werden. Ob die EPP netto oder brutto ausgezahlt wird, steht derzeit noch nicht fest. Sie soll bis spätestens zum 15. Dezember erfolgen (derzeit steht auch das genaue Datum noch nicht fest). Die Auszahlung wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (wie z. B. Wohngeld oder Hartz IV) nicht berücksichtigt.

 

Das Geld für die Auszahlung stammt vom Bund und nicht von Rentenversicherungsbeiträgen.

 

Wer in NRW die Auszahlung nicht erhält, kann sich zwischen dem 9.1.2023 bis zum 30.6.2023 an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 44781 Bochum wenden. Dort kann ein Antrag auf nachträgliche Auszahlung gestellt werden.

 

Bei Fragen zur EPP stehen Mitarbeiter am Bürgertelefon für Soziales montags bis donnerstags zwischen 8 und 20 Uhr unter Rufnummer 030-221911001 zur Verfügung.



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