Grundsteuermessbescheid: Sonderfall Erbbaurecht

(Bildnachweis: ijeab / AdobeStock)

Liebe Mitglieder,

 

in den letzten Wochen fragten viele Mitglieder bei der Bearbeitung Ihrer Feststellungserklärung an, wie in dieser Erklärung mit Erbbaugrundstücken umgegangen wird.

 

Das Landesfinanzministerium NRW schreibt dazu folgendes:

 

Was ist ein Erbbaurecht?

Im Falle eines Erbbaurechts sind Sie berechtigt, ein Bauwerk auf einer Fläche zu haben, die Ihnen nicht gehört. Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht und wird im Grundbuch eingetragen.       

Damit können Sie das Grundstück neu bebauen oder das bereits bestehende Gebäude kaufen und nutzen. Hierfür zahlen Sie einen Erbbauzins.

 

Wie wird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück bewertet?

In Fällen, in denen ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, wird für den Grund und Boden und für gegebenenfalls vorhandene Gebäude ein Gesamtwert ermittelt. Hierbei wird die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht beachtet. Es wird der Wert zugrunde gelegt, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.

Der Gesamtwert von Grund und Boden sowie Gebäude wird der bzw. dem Erbbauberechtigten zugerechnet. Dies ist die Person, die das Nutzungsrecht für das Grundstück hat.

 

Wer muss die Feststellungserklärung abgeben?

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts und die Anzeige von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ist von der bzw. dem Erbbauberechtigten/Erbbaurechtsnehmer abzugeben.

Da im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass bestimmte Informationen nur von der Grundstückseigentümerin bzw. vom Grundstückseigentümer erlangt werden können, sind diese zur Mitwirkung verpflichtet.

 

Wer erhält den Feststellungsbescheid?

Die Person, die das Nutzungsrecht für das Grundstück hat (Nutzungsberechtigte), erhält den Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert.

 

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